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Auch wenn man trotz HMSN berufstätig sein kann, gibt es viele Betroffene, die aufgrund der Erkrankung erwerbsgemindert sind.

Bei der Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, wie viele Stunden täglich man arbeitsfähig ist. Der Grad der Schwerbehinderung spielt dagegen für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente keine Rolle.

Stellt man einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente, so prüft die Rentenversicherung, wie viele Stunden man pro Tag arbeiten kann. Dazu werden Arzt- und Rehaberichte eingeholt und oft wird der Antragsteller auch zu einem Gutachter geschickt.
Eine Erwerbsminderungsrente ist ausgeschlossen, wenn man mehr als 6 Stunden täglich arbeiten kann. Kann man über 3, aber unter 6 Stunden arbeiten, so kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente ausgesprochen werden. Liegt die tägliche Arbeitszeit bei unter 3 Stunden, ist dies eine volle Erwerbsminderungsrente.

Da bei uns der der Grundsatz „Reha vor Rente“ gilt, kann es sein, dass der Rentenantrag erst einmal in einen Reha-Antrag umgewandelt wird und der Antragsteller eine Rehamaßnahme durchführen muss.

Entfällt eine Rehamaßnahme (z.B. weil feststeht, dass eine Reha die vorliegende Erkrankung aller Voraussicht nach nicht bessern wird), so erhält man irgendwann einen Bescheid, in dem entweder eine Erwerbsminderungsrente bewilligt oder abgelehnt wurde.
Sollte nicht die gewünschte Erwerbsminderungsrente bewilligt worden sein oder wurde ganz abgelehnt, kann man in Widerspruch gehen. In dem Fall wird erneut geprüft, i.d.R. müssen sich dann auch die eigenen Ärzte noch einmal genauer äußern.

Die Erwerbsminderungsrenten werden größtenteils auf Zeit, d.h. für 3 Jahre bewilligt. In Ausnahmefällen können sie auch unbefristet bewilligt werden. Sofern auf Zeit bewilligt wurde, muss man rechtzeitig einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, ansonsten läuft die Berentung aus. Spätestens nach der 3. Antragstellung bzw. nach 9 Jahren gilt man als nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar und die Erwerbsminderungsrente gilt dann unbefristet.
Unbefristet heißt in diesem Zusammenhang bis zum Erreichen der Altersrente. Kommt der Tag, an dem man die Altersrente erreicht hat, wird die Erwerbsminderungsrente in die Altersrente umgewandelt.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ermittelt sich anhand der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge, die dann nach der Rentenformel hochgerechnet werden. Gegenüber der früheren Berufsunfähigkeitsrente ist das Rentenniveau allerdings niedriger. Hinzu kommen noch Abschläge für die Zeit, die man vor Erreichen der Altersrente schon in Rente war, hier können bis max. 10,8% abgezogen werden.
Als Faustformel für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente gilt, dass die volle Erwerbsminderungsrente ca. 34%, die teilweise Erwerbsminderungsrente ca. 17% der durchschnittlichen Einkünfte der letzten 3 Jahre ausmacht. Dies ist natürlich keine genaue Berechnung, man bekommt aber ein zumindest eine Vorstellung davon, mit wie viel Geld man ungefähr rechnen kann. Der genaue Betrag ergibt sich natürlich erst aus dem Bescheid.

Ist die Erwerbsminderungsrente bewilligt, so findet man im Bescheid auch die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen. Diese geben an, bei welchem Hinzuverdienst die Rentenzahlung gekürzt wird.
Grundsätzlich ist es so, dass man zu einer Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen darf. Für die teilweise Erwerbsminderungsrente ist dies sogar ausdrücklich vorgesehen, denn zu dieser Rente wird i.d.R. Halbtags gearbeitet. Sie basiert ja auch auf einer Arbeitsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden täglich, womit ausgesagt ist, dass diese Rente die Differenz zwischen einer Vollzeit- und einer Halbtagsstelle abdecken soll.
Darüber hinaus kann man aber auch Vollzeit bei einer bewilligten teilweisen Erwerbsminderungsrente bzw. Halbtags, ¾ oder Vollzeit bei einer vollen Erwerbsminderungsrente arbeiten. In diesen Fällen wird aber der Verdienst auf die Rente angerechnet, im schlimmsten Fall wird die Rentenzahlung eingestellt, weil der Verdienst die Rente übersteigt. Man ist dann zwar berentet, erhält aber keine Leistungen aus der Rentenversicherungen. Lediglich Geringverdiener-Jobs sind rentenunschädlich.
Entschließt man sich, zusätzlich zur Rente zu arbeiten, so muss dies der Rentenversicherung gemeldet werden. Bei einer Überprüfung der Berentung kann es dann auch passieren, dass man als wieder arbeitsfähig eingestuft wird und der Rentenstatus entzogen wird.
Da es hier verschiedene „Konsequenzen“ gibt, sollte man sich nicht scheuen, sich vor Aufnahme einer Arbeitsstelle beraten zu lassen. Hierzu kann man sich an die Beratungsstellen der Rentenversicherung wenden, aber auch an Sozialberatungsstellen oder private Rentenberater.