Als Behandlung werden bei HMSN Physiotherapie (Krankengymnastik) und Ergotherapie empfohlen.

Die Physiotherapie sollte auf neurophysiologischer Grundlage stattfinden, d.h. es werden spezielle Übungen gemacht, die die Wahrnehmung fördern und gleichzeitig die Muskulatur stärken. Bei diesen Übungen (z.B. Isometrische Übungen oder Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) arbeitet der Therapeut am Patienten.

Manche Ärzte verordnen Krankengymnastik nach Bobath oder Voijta bei HMSN. Beide KG-Arten gehören auch zur KG auf neurophysiologischer Grundlage, es ist aber nicht notwendig diese KG speziell zu verordnen. Eine Verordnung für Krankengymnastik umfasst lt. Leistungskatalog der Krankenkassen alle physiotherapeutischen Behandlungen, die notwendig erscheinen. Dies bedeutet, dass der Physiotherapeut innerhalb dieser Verordnung alles machen kann, was dem Patienten hilft. Neben der einfachen Krankengymnastik kann dies auch KG nach Bobath, Voijta, PNF sein, aber auch Massagen, wenn diese notwendig sind.

Der Indikationsschlüssel für die bei HMSN verordnete KG lautet "PNa", der ICD-10-Code ist "G60.0". Die Diagnose ist "Hereditäre motorisch-sensorische Neuropathie", als medizinische Begründung kann "Schwere und Inkurabilität der Erkrankung; Erhalt der Mobilität" angegeben werden.

Die KG sollte mindestens einmal pro Woche, besser 2 mal pro Woche stattfinden.
Der behandelnde Neurologe kann als Facharzt KG dauerhaft verordnen, manch ein Hausarzt ist auch dazu bereit.

Bei den Verordnungen für KG gibt es darüber hinaus auch die Möglichkeit, Doppeltermine zu verordnen. Dies kann sinnvoll sein, wenn man zuerst z.B. Massagen anwenden muss, um danach dann Krankengymnastik zu machen.
Ob Doppeltermine sinnvoll sind, muss der behandelnde Arzt entscheiden.

Bzgl. der Krankengymnastik bzw. der KG-Verordnunen sei eines angemerkt:
In den letzten Jahren wurden die Leistungen im Gesundheitssystem leider eher schlechter als besser. Dies macht sich auch bei der Krankengymnastik bemerkbar.
KG steht nach wie vor als Behandlung im Leistungskatalog der Krankenkassen. Das bedeutet, dass KG bei Notwendigkeit übernommen wird. Ob die KG, insbesondere dauerhafte KG notwendig ist, wurde viele Jahre von den Krankenkassen nicht genau überprüft, sofern eine Langfritsverordnung vom Arzt ausgestellt wurde, haben fast alle Krankenkassen auf das Recht, dies zu genehmigen verzichtet. Für den Patienten bedeutete dies, dass er sein Rezept einfach in der KG-Praxis abgeben konnte und die KG-Praxis konnte das Rezept dann nach Durchführung alle KG-Einheiten mit der Krankenkasse abrechnen.
Seit ca. 2 Jahren gibt es hier jedoch Änderungen, einige Krankenkassen haben den sog. Genehmigungsverzicht aufgehoben und bestehen nun darauf, Langfristverordnungen zu prüfen. Diese Prüfung kann mit einer Bewilligung, aber auch mit einer Ablehnung einhergehen. Im Falle einer Ablehnung bleibt nur ein Widerspruch, was auch für den verordnenden Arzt mit Arbeit verbunden sein kann, da die Krankenkasse ggf. ein ausführliches Gutachten bei ihm anfordert.
Die Chancen auf eine Bewilligung sollten aber nicht schlecht sein, da KG bei HMSN natürlich sinnvoll ist.

Neben den möglichen Schwierigkeiten mit Krankenkassen wurde auch die Dauer einer KG-Einheit stetig verringert. Vor 20 Jahren dauerte eine KG-Einheit (inkl. Zeit zum Umkleiden) noch 30 Minuten, mittlerweile gibt es Praxen, die nur noch 10 Minuten KG machen (plus 5 Minuten Zeit zum Umkleiden). Wie lange die KG-Einheit ist, kann aber von jeder KG-Praxis selber entschieden werden, weshalb es auch Praxen gibt, die noch 15, manche sogar 20 Minuten KG plus 5 Minuten Umkleidezeit anbieten.
Des Weiteren ist die Zeit auch von der verordneten KG abhängig. Obige Zeiten beziehen sich auf die "normal" KG (Regelbehandlungszeit 15 bis 25 Minuten), für KG nach Voijta oder Bobath ist im Leistungskatalog noch eine Regelbehandlungszeit von 25 bis 35 Minuten vorgesehen (alle Zeiten inkl. Zeit zum Umziehen).

Es kann also sinnvoll sein, bei der Suche nach einer KG-Praxis vorher nachzufragen, wie lange die Regelbehandlungszeit ist.

Bzgl. der Ausstellung von KG-Verordnungen sei auch noch darauf hingewiesen, dass eine Verordnung max. 12 Wochen Behandlung umfassen darf. Hintergrund ist der, dass vorgesehen ist, dass der verordnende Arzt sich einmal pro Quartal davon überzeugt, dass weiterhin KG notwendig ist. Der Patient muss also einmal pro Quartal beim Arzt vorstellig werden.
Um dies etwas zu Vereinfachen, wurden für manche Krankheiten sogenannte Dauerverordnungen eingeführt. Dabei handelt es sich um Krankheiten, bei denen bekannt ist, dass regelmäßige KG erforderlich ist. Die HMSN steht leider nicht in der Liste, dennoch kann man eine Dauerverordnung beantragen. Ob sie genehmigt wird, ist jedoch nicht vorhersehbar, mache HMS-Betroffene haben damit keine Schwierigkeiten, bei anderen wird abgelehnt.
Eine Dauerverordnung entbindet den Patienten nicht davon, einmal im Quartal beim Arzt eine KG-Verordnung zu holen. Die Dauerverordnung besagt lediglich, dass die KG für 1 Jahr genehmigt wurde, dennoch benötigt man pro Quartal eine entsprechende Verordnung.

Für Ergotherapie gelten dieselben Regelungen. Ergotherapie wird bei HMSN insbesondere für die Hände verordnet, um deren Beweglichkeit zu erhalten und zu fördern.